FG München - Urteil vom 26.08.2015
2 K 1687/14
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; MwStSystRL Art. 168;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1323

Vorsteuerabzug aus Entschädigungszahlung für vorzeitige Vertragsauflösung

FG München, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 2 K 1687/14

DRsp Nr. 2015/19731

Vorsteuerabzug aus Entschädigungszahlung für vorzeitige Vertragsauflösung

1. Wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm auf vertraglicher Grundlage (Pachtvertrag) zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet, liegen die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch vor. 2. Die Kosten für die vorzeitige Aufhebung eines Pachtvertrages haben ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der steuerpflichtigen Verpachtungstätigkeit. 3. Gegenüber dem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der vom Verpächter bezogenen Verzichtsleistungen zu seiner Verpachtungstätigkeit tritt der lediglich mittelbare Zusammenhang zu einer beabsichtigten Grundstücksveräußerung zurück. 4. Auf die beabsichtigten Verwendungsumsätze ist nur dann abzustellen, wenn zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs noch keine Ausgangsumsätze ausgeführt werden.

1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 17. März 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2014 wird die Umsatzsteuer für 2011 auf -32.663,78 EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.