Unter Änderung des Bescheides vom 28.2.2002 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.4.2005 wird die Umsatzsteuer 1997 auf -119.885,10 DM/ -61.296,27 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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