FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.10.2009
5 K 858/05
Normen:
UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 2 Abs. 3; UStG 1993 § 2 Abs. 1; UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG 1993 § 9 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 13 Abschn. B Buchst. g;
Fundstellen:
DStRE 2010, 551
EFG 2010, 362

Vorsteuerabzug aus Grundstückskauf von Stadt

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 5 K 858/05

DRsp Nr. 2010/1202

Vorsteuerabzug aus Grundstückskauf von Stadt

1. Wird die Grundstückslieferung einer Stadt nach nationalem Recht nicht entsprechend der Regelung des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 und 4 Richtlinie 77/388/EWG als Tätigkeit der öffentlichen Gewalt angesehen, ist die Stadt berechtigt, gem. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1993 zur Umsatzsteuer zu optieren und der Grundstückskäufer kann beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 UStG 1993 den Vorsteuerabzug aus der Grundstückslieferung geltend machen. 2. Ob die Stadt im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art. gehandelt hat, konnte offen bleiben, da sich der Grundstückskäufer unmittelbart auf Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 77/388/EWG berufen kann.

Unter Änderung des Bescheides vom 28.2.2002 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.4.2005 wird die Umsatzsteuer 1997 auf -119.885,10 DM/ -61.296,27 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 2 Abs. 3; UStG 1993 § 2 Abs. 1; UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG 1993 § 9 Abs. 1;