FG Sachsen - Urteil vom 15.07.2009
5 K 695/03
Normen:
UStG 1993 § 2 Abs. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 1; UStG 1993 § 14 Abs. 1 S. 2; UStG 1993 § 14 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 19 Abs. 1 S. 3; HGB § 87c;

Vorsteuerabzug aus Gutschriften bei fehlender Selbstständigkeit bzw. mangelndem Verzicht auf die Kleinunternehmereigenschaft der Leistenden; Darlegungs- und Beweislast für tatsachenbegründeten Abzug der Vorsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 5 K 695/03

DRsp Nr. 2010/23197

Vorsteuerabzug aus Gutschriften bei fehlender Selbstständigkeit bzw. mangelndem Verzicht auf die Kleinunternehmereigenschaft der Leistenden; Darlegungs- und Beweislast für tatsachenbegründeten Abzug der Vorsteuer

1. Sind die für einen selbständigen Handelsvertreter tätigen Werber trotz fehlender Anmeldung zur Sozialversicherung, fehlendem Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht selbstständig tätig, weil sie organisatorisch in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden sind, sowie kein Vermögensrisiko und keine Unternehmerinitiative tragen, scheidet ein Abzug der in den Gutschriften des Handelsvertreters gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer aus. 2. Ein Vorsteuerabzug des leistungsempfangenden Gutschriftenausstellers scheidet auch bei unterstellter Selbstständigkeit der leistenden Werber aus, wenn deren Umsätze die Grenzen des § 19 UStG 1993 nicht überschreiten und ein Verzicht auf die Kleinunternehmereigenschaft nicht ersichtlich ist. 3. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen will, trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die Tatsachen, die den Vorsteueranspruch begründen,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1993 § 2 Abs. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 1; UStG 1993 § 14 Abs. 1 S. 2; UStG 1993 § 14 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 19 Abs. 1 S. 3; HGB § 87c;