FG München - Beschluss vom 14.10.2010
14 V 2289/10
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1; UStG § 14;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1543

Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten eines Gebäudes

FG München, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 14 V 2289/10

DRsp Nr. 2011/2537

Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten eines Gebäudes

Das Wohnhaus steht im Streitfall wegen der ausschließlich privaten Nutzung in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem angebauten Bürogebäude. Die beiden Objekte können unabhängig voneinander genutzt werden, da sie jeweils über einen eigenen Zugang, eigene Treppenhäuser und eigene sanitäre Anlagen verfügen; auch wenn beide Gebäude unmittelbar aneinander anschließen sowie eine Durchgangstür besitzen, ist eine hinreichend klare Trennung zwischen dem Wohnhaus und dem Bürogebäude zu erkennen. Es bestand daher von vornherein kein Zuordnungswahlrecht.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1; UStG § 14;

Tatbestand:

I.

In der Hauptsache streiten die Beteiligten darüber, ob das Finanzamt (FA) zu Recht Vorsteuern aus der Herstellung eines Gebäudes gekürzt hat.

Der Antragsteller ist im Bereich Softwareentwicklung und -vertrieb, Beratung sowie Hardwarevertrieb unternehmerisch tätig.