FG München - Urteil vom 10.04.2008
14 K 2713/05
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a ; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a S. 1 ; UStG § 9 ; UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 4 ; AO § 164 ; AO § 168 S. 2 ; AO § 355 Abs. 1 S. 2 ;

Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten für Gebäude

FG München, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 14 K 2713/05

DRsp Nr. 2008/12298

Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten für Gebäude

Werden Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten für ein Gebäude nicht spätestens in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht und wird diese Steuerfestsetzung mangels eingelegtem Einspruch formell bestandskräftig, kann der Vorsteuerabzug nicht mehr geltend gemacht werden, auch wenn die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a ; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a S. 1 ; UStG § 9 ; UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 4 ; AO § 164 ; AO § 168 S. 2 ; AO § 355 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Vorsteuern abziehen kann, die im Zusammenhang mit der Bauplanung, der Bebauung und dem Abriss zweier Gebäude stehen.

Der Kläger ist Einzelunternehmer und betreibt ein Ingenieurbüro; ab 1998 war er außerdem als Bauträger tätig. Der Kläger und seine Ehefrau haben mit Kaufvertrag vom 14. bzw. 15. September 1998 zwei Grundstücke im U-Weg bzw. in der S-Str. in X erworben. In diesem Zusammenhang erstellte der Kläger für das Objekt in der S-Str. (nachfolgend: Objekt S), auf dessen Grundstück zwei Gebäude errichtet werden sollten, ein Expose, in dem unter anderem auf dem Deckblatt damit geworben wurde, dass eine "Mehrwertsteuer ausweisbar" und ein "Kostenvorteil bei teilgewerblicher Nutzung" bestünde.