FG München - Urteil vom 14.07.2004
14 K 4883/03
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Vorsteuerabzug aus in einem Pachtvertrag vereinbarten Pachtzahlungen; Umsatzsteuer 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und Umsatzsteuer-Voranmeldung, 06/2003

FG München, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen 14 K 4883/03

DRsp Nr. 2004/14327

Vorsteuerabzug aus in einem Pachtvertrag vereinbarten Pachtzahlungen; Umsatzsteuer 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und Umsatzsteuer-Voranmeldung, 06/2003

1. Besteht über die Höhe des Pachtzinses keine Einigkeit, ist der Pächter eines Grundstücks nicht berechtigt, den abzurechnenden Betrag zu bestimmen. 2. Änderungen und Ergänzungen des umsatzsteuerlich maßgebenden Rechnungsinhalts müssen wegen der grundsätzlichen Alleinzuständigkeit des leistenden Unternehmers für die Abrechnung vom leistenden Unternehmer stammen. 3. Der Pächter eines Grundstücks ist bei monatlichen Teilleistungen zum Vorsteuerabzug dann berechtigt, wenn im Pachtvertrag die auf das Entgelt für die jeweilige Teilleistung entfallende Mehrwertsteuer betragsmäßig gesondert ausgewiesen ist und die jeweilige Zahlungsanweisung des Pächters als konkretisierender Zusatzbeleg der Summe aus Entgelt und Mehrwertsteuer entspricht.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihren Angaben Organträgerin der B-GmbH, die seit 1994 eine Metzgerei in von B mit Vertrag vom 01. November 1994 von dem Verpächter ... gepachteten Räumen betreibt.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin auch Vorsteuern aus den monatlichen Pachtzahlungen für die Räume der Metzgerei geltend.