FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.12.2002
1 K 96/01
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 24 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ;

Vorsteuerabzug aus Investitionskosten zur Aufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebes; Umsatzsteuer 1998

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 1 K 96/01

DRsp Nr. 2004/3345

Vorsteuerabzug aus Investitionskosten zur Aufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebes; Umsatzsteuer 1998

1. Ein Transportunternehmer, der im Hinblick auf die beabsichtigte Aufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebes Aufwendungen tätigt, ist zum Vorsteuerabzug aus diesen Aufwendungen berechtigt, wenn er in den Folgejahren tatsächlich Umsätze aus landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielt, die aufgrund der Option zur Regelbesteuerung der Umsatzsteuer unterliegen. 2. § 24 UStG kann nach seinem Wortlaut erst dann zum Einsatz kommen, wenn tatsächlich Umsätze aus landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielt werden.

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 24 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb im Streitjahr 1998 ebenso wie in den Vorjahren ein Transportunternehmen. Er beabsichtigte, einen landwirtschaftlichen Betrieb aufzunehmen und begann im Streitjahr mit Baumaßnahmen an Stall und Scheune; außerdem schaffte er Vieh an. Im Streitjahr 1998 wurde dem Kläger hierfür Umsatzsteuer (USt) in Höhe von 9.250,82 DM in Rechnung gestellt.

Am 07. Mai 1999 stellte der Kläger beim Beklagten (dem Finanzamt - FA-) den Antrag zur Regelbesteuerung gemäß § 24 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).