BFH - Beschluss vom 24.07.2002
V B 25/02
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1407
BFHE 199, 85
DB 2002, 2029
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5187/00

Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Subunternehmers

BFH, Beschluss vom 24.07.2002 - Aktenzeichen V B 25/02

DRsp Nr. 2002/12700

Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Subunternehmers

»Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Frage, ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, grundsätzlich davon abhängt, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger bei Ausführung der Leistung im eigenen Namen oder --berechtigterweise-- im Namen eines anderen aufgetreten ist, sowie, dass die Feststellungslast für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen (wie u.a. die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller) der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt.«

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist ein Bauunternehmen. In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für das 3. und 4. Quartal 1998 machte sie Vorsteuerbeträge u.a. aus Rechnungen der I-GmbH geltend. Sie hatte die I-GmbH nach ihren Angaben zur Durchführung als Subunternehmerin eines ihr selbst als Subunternehmerin erteilten Auftrages eingesetzt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ u.a. diese Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu, weil nicht auszuschließen sei, dass die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen von einem anderen Unternehmen für das Unternehmen der Klägerin erbracht worden seien.