BFH - Urteil vom 17.12.2008
XI R 64/06
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119; UStG § 3 Abs. 9a; UStG § 15; UStR 2000 R 192 Abs. 18;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 396/04

Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen zur Errichtung eines seit der Fertigstellung teilweise für Wohnzwecke genutzten und teilweise an einen Unternehmer vermieteten Gebäudes; Anforderungen an die Ausübung des Zuordnungswahlrechts hinsichtlich eines gemischt genutzten Gebäudes; Verstoß der Versagung des Vorsteuerabzugs gegen den Grundsatz von Treu und Glauben wegen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung

BFH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen XI R 64/06

DRsp Nr. 2009/5424

Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen zur Errichtung eines seit der Fertigstellung teilweise für Wohnzwecke genutzten und teilweise an einen Unternehmer vermieteten Gebäudes; Anforderungen an die Ausübung des Zuordnungswahlrechts hinsichtlich eines gemischt genutzten Gebäudes; Verstoß der Versagung des Vorsteuerabzugs gegen den Grundsatz von Treu und Glauben wegen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119; UStG § 3 Abs. 9a; UStG § 15; UStR 2000 R 192 Abs. 18;

Gründe:

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen zur Errichtung eines Gebäudes, das seit der Fertigstellung teilweise für Wohnzwecke genutzt und teilweise an einen Unternehmer vermietet wird.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war zunächst nicht unternehmerisch tätig. Im Jahr 2000 errichtete sie auf ihrem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Büroräumen. Der Bauantrag ging am 21. Mai 1999 bei der Gemeinde ein. Mit den Baumaßnahmen wurde im Juni 2000 begonnen. Die Wohnräume im Erdgeschoss und Dachgeschoss werden seit November 2000 von der Klägerin und ihrer Familie zu Wohnzwecken genutzt. Seit 1. Juli 2001 vermietet die Klägerin mehrere Räume im Untergeschoss mit einer Gesamtfläche von 49,704 qm (= 19,40% der Gesamtfläche) an ihren Ehemann, der ein Architekturbüro betreibt.