1. Unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids vom 6. September 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2007 wird die Umsatzsteuer 2005 auf 19.417,94 EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aus fünf Rechnungen der Firma XYZ GmbH (XYZ) zusteht.
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