Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH - künftig: GmbH- Gegenstand dieses Unternehmens ist die Ausführung sämtlicher Raumausstattungsarbeiten. Der Kläger unterhielt in den Streitjahren überdies eine Einzelfirma für Bodenschutz und -beschichtung. Zwischen dem Antragsteller und der GmbH besteht umsatzsteuerlich Organschaft.
Für die Streitjahre 1995 und 1996 folgte der Beklagte den eingereichten Umsatzsteuererklärungen.
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