Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen Lieferanten; Ansehen als leistender Unternehmer durch Ausfuhr der Lieferung oder sonstigen Leistung im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten; Abzug der Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung hinsichtlich Vertrauensschutzes; Möglichkeit der Preise für Kupferkathoden unter Börsenwert nur nach einer Mehrwertsteuerhinterziehung
FG Niedersachsen, Urteil vom 20.05.2019 - Aktenzeichen 11 K 161/16
DRsp Nr. 2020/525
Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen Lieferanten; Ansehen als leistender Unternehmer durch Ausfuhr der Lieferung oder sonstigen Leistung im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten; Abzug der Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung hinsichtlich Vertrauensschutzes; Möglichkeit der Preise für Kupferkathoden unter Börsenwert nur nach einer Mehrwertsteuerhinterziehung
1. In der Regel ist derjeinige als leistender Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1UStG anzusehen, der die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Dass Geschäftsführer einer Gesellschaft im Innenverhältnis zu einem Hintermann keine Entscheidungsbefugnis haben, ist kein Grund, dieser Gesellschaft die Unternehmereigenschaft abzusprechen.
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