FG München - Urteil vom 26.11.2003
14 K 1895/01
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 2 Nr. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b § 4 Nr. 12 Buchst. a § 9 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Art. 6 Abs. 2 Art. 13 Teil B Buchst. b ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1091

Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bauleistungen; Umsatzsteuer 1996 und 1997

FG München, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 14 K 1895/01

DRsp Nr. 2004/2675

Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bauleistungen; Umsatzsteuer 1996 und 1997

Überlässt eine GmbH dem seinen Wohnsitz nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen weiter entfernt innehabenden Geschäftsführer eine in dem Unternehmen zugeordneten Gebäude liegende Wohnung unentgeltlich, ohne einer wirklichen Vereinbarung über die Dauer des Nutzungsrechts, das Recht über die Besitznahme und den Besitzausschluss zu Übernachtungszwecken, ist der Vorsteuerabzug für die Eingangsleistungen für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG steuerbare und steuerpflichtige sonstige (Ausgangs-)Leistung nicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG ausgeschlossen.

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 2 Nr. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b § 4 Nr. 12 Buchst. a § 9 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Art. 6 Abs. 2 Art. 13 Teil B Buchst. b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Wohnung einschließlich einer Wohnungseinrichtung, die durch den Geschäftsführer der Klägerin genutzt wird.