BFH - Urteil vom 08.09.2010
XI R 31/08
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; RL 77/388/EWG Art. 17;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3229/06

Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter einer Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen XI R 31/08

DRsp Nr. 2010/19332

Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter einer Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für von ihr bezogene Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen, nicht als Vorsteuer abziehen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; RL 77/388/EWG Art. 17;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, in welchem Umfang die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) Vorsteuern aus bezogenen Geschäftsbesorgungsleistungen abziehen kann.

Die Klägerin ist ein von der X initiierter geschlossener Immobilien-Leasing-Fonds in Form einer GmbH & Co. KG. Gesellschafter der Klägerin sind zwei GmbHs als persönlich haftende Gesellschafter ohne Beteiligung am Vermögen, eine GmbH als Gründungskommanditist sowie sieben natürliche Personen als weitere Kommanditisten.