FG Köln - Urteil vom 27.03.2003
8 K 5170/99
Normen:
UStDV 1995/1996 § 39a ; UStDV 1995/1996 § 55 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1350

Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis

FG Köln, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 8 K 5170/99

DRsp Nr. 2003/14003

Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis

1. Der Vorsteuerabzug kann nach § 39a UStDV 1995/1996 auch ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis dann gewährt werden, wenn die Steuer nicht freiwillig im Abzugsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern aufgrund eines Haftungsbescheides nach § 55 UStDV entrichtet worden ist. 2. Die im Haftungsbescheid stehenden Angaben ersetzen insoweit die weiter erforderlichen Angaben zum errechneten und abgeführten Steuerbetrag. Die 6. EG-Richtlinie steht dem wegen der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht entgegen.

Normenkette:

UStDV 1995/1996 § 39a ; UStDV 1995/1996 § 55 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin aus Rechnungen ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis der Vorsteuerabzug für die Streitjahre - 1995 und 1996 - zusteht.