BFH - Urteil vom 24.06.1999
V R 99/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 ; UStG (1980/1991) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1648

Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Bauleistungen

BFH, Urteil vom 24.06.1999 - Aktenzeichen V R 99/98

DRsp Nr. 1999/8567

Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Bauleistungen

1. Berechtigt zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Bauleistungen ist der Leistungsempfänger. Leistungsempfänger ist grds. derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. 2. Bei Ehegatten ist im Einzelfall zu prüfen, wer aufgrund der vertraglichen Beziehungen Auftraggeber ist. Indizien für die Unternehmerschaft eines Ehegatten können sein das Alleineigentum des Grundstücks, auf dem das Bauwerk errichtet wurde und der Empfang bereits früher erbrachter Bauleistungen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 ; UStG (1980/1991) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), Frau K, war alleinige Inhaberin eines Ausschanks, den sie seit 1968 auf einem in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstück betrieb. Von 1988 bis 1992 wurde auf dem Grundstück ein Gaststättengebäude errichtet. Das so bebaute Grundstück vermietete sie 1992 steuerpflichtig an ihren Sohn. Ihr Ehemann war als Handwerker unselbständig beschäftigt und arbeitete bei der Errichtung des bezeichneten Gebäudes mit.