Die Antragstellerin errichtete zusammen mit Herrn K. am 15. April 1999 die T-GmbH . Herr K. hielt dabei seinen Anteil nur treuhänderisch für Frau G. Mit Vertrag vom 8. Dezember 1999 erwarb Herr F. diesen Anteil. Gegenstand des Unternehmens war u. a. die Ausführung von Laminat-, Trockenbau-, Estrich-, Maurer- und Putzarbeiten sowie Abbruch und Erdarbeiten sowie der Handel mit Baustoffen. Die Antragstellerin wurde zugleich zur Geschäftsführerin bestellt und blieb es bis sie von S. am 4. November 1999 abgelöst wurde. Seit dem 8. Dezember 1999 war Herr F. alleiniger Geschäftsführer. Vom 18. Mai 2000 bis 17. Juli 2000 führte der Antragsgegner eine Umsatzsteuer Sonderprüfung betreffend den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999 durch, die u. a. zu folgenden Feststellungen führte:
"Vorsteuerabzug gemäß § 15
Abs. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - in Verbindung mit § 14
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