FG München - Urteil vom 05.05.2009
14 K 4321/06
Normen:
UStG 1999 § 1 Abs. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1510

Vorsteuerabzug aus Rückvergütungen einer Genossenschaft an ihre Mitglieder

FG München, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 14 K 4321/06

DRsp Nr. 2009/17576

Vorsteuerabzug aus Rückvergütungen einer Genossenschaft an ihre Mitglieder

1. Beschließt eine Genossenschaft, die von ihren Mitgliedern angelieferte Milch aufbereitet, im Jahr der Vereinnahmung eines Grundstücksveräußerungspreises, neben der Auszahlung einer Dividende eine sich an der Milchliefermenge orientierende Rückvergütung, sind die in den Gutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abziehbar, wenn die Rückvergütung als nachträgliche Erhöhung des vereinbarten Entgelts für Milchlieferungen zu beurteilen ist. 2. Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Rückvergütung ist grundsätzlich auf die konkreten rechtlichen Beziehungen, nicht jedoch auf Höhe und Angemessenheit der Rückvergütung abzustellen. 3. Unerheblich ist auch, ob das Entgelt für die Rückvergütung aus dem operativen Geschäft der Genossenschaft stammt. Anders als die Verteilung des Reingewinnes - die wie im Streitfall durch die Ausschüttung einer Dividende erfolgen kann - richtet sie sich nicht nach der Anzahl der von dem Mitglied gezeichneten Geschäftsanteile oder nach der Höhe der Einzahlungen und stellt keine Form der Gewinnverteilung dar.