FG München - Beschluss vom 04.04.2009
14 V 29/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 9a; UStG § 4 Nr. 12a S. 1; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 15;

Vorsteuerabzug aus Sanierungskosten

FG München, Beschluss vom 04.04.2009 - Aktenzeichen 14 V 29/09

DRsp Nr. 2009/15852

Vorsteuerabzug aus Sanierungskosten

Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist die Steuer für bezogene Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9a; UStG § 4 Nr. 12a S. 1; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 15;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006.

Der Antragsteller ist als Vermieter und Gastronom unternehmerisch tätig.

Im Rahmen einer für die Jahre 2004 bis 2006 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung traf das Finanzamt (FA) unter anderem folgende Feststellungen: