FG München - Urteil vom 07.03.2007
14 K 4895/04
Normen:
UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

FG München, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 14 K 4895/04

DRsp Nr. 2007/22107

Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind nicht erfüllt, wenn sich anhand der Angaben in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers nicht eindeutig und leicht nachprüfbar feststellen lässt.

Normenkette:

UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Einzelunternehmen mit dem Unternehmensgegenstand Fugen und Spachteln.

Für das Streitjahr erfolgte die Festsetzung der Umsatzsteuer zunächst entsprechend der abgegebenen Steuererklärungen.