FG München - Urteil vom 11.12.2007
14 K 4267/05
Normen:
UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

FG München, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 14 K 4267/05

DRsp Nr. 2008/3179

Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

Ein Vorsteuerabzug scheitert schon daran, dass der Kläger seiner Nachweispflicht für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen in keiner Weise nachgekommen ist.

Normenkette:

UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Steuerfestsetzung nach Durchführung einer betriebsnahen Veranlagung und einer Steuerfahndungsprüfung.

Der Kläger war im Streitjahr als Gebäudereiniger unternehmerisch tätig. In seiner am 31. Oktober 2002 beim Finanzamt (FA) eingegangenen Umsatzsteuererklärung 2001 errechnete er unter Zugrundelegung von Umsätzen in Höhe von 364.647 DM und abziehbarer Vorsteuer von 46.548,64 DM eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 11.794,88 DM. Unter Berücksichtigung des Vorauszahlungssoll von 27.980,34 DM ergab sich ein Erstattungsanspruch von 16.185,54 DM.

Der Aufforderung des FA, die Abweichung der berechneten Umsatzsteuer von der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen darzulegen, kam der Kläger nicht nach. Daraufhin kürzte das FA den geltend gemachten Vorsteuerabzug und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 13. März 2003 auf 25.350,87 EUR (49.582 DM) fest.

Zur Begründung des dagegen gerichteten Einspruchs wurden dem FA Kopien von Rechnungen für Fremdarbeiten von D und C, Buchführungskonten sowie Kopien von Barzahlungsbelegen vorgelegt.