FG München - Gerichtsbescheid vom 25.01.2011
14 K 1587/09
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14;
Fundstellen:
DStRE 2012, 441

Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

FG München, Gerichtsbescheid vom 25.01.2011 - Aktenzeichen 14 K 1587/09

DRsp Nr. 2011/11184

Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht, weil die Rechnungen nicht von dem in der Rechnung angegebenen Unternehmer erstellt worden sind und kein Leistungsaustausch mit dem Kläger stattgefunden hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) dem Kläger den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma A GmbH, der Firma S und der Firma H zu Recht versagt hat.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren das Unternehmen "Reinigung von Treppen, Glas- und Teppichreinigung".

Die Umsatzsteuer wurde zunächst antragsgemäß festgesetzt.

Im Rahmen einer Fahndungsprüfung des Hauptzollamts O kam das FA zu dem Ergebnis, dass es sich bei Rechnungen, aus denen der Kläger den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, um Scheinrechnungen gehandelt habe, vgl. Bericht vom 14. November 2007 und 14. März 2008.