I.
Die Klägerin, eine gelernte Friseurin, besuchte von Oktober bis Dezember 2001 eine Visagistenschule. Für ihren Besuch des Kurses Make-up-Artist wurden der Klägerin am 1. Oktober 2001 mit der Kursgebühr von 10.440 DM Vorsteuern in Höhe von 1.440 DM in Rechnung gestellt.
Für das Streitjahr 2001 reichte die Klägerin im Mai 2003 eine Umsatzsteuererklärung ein, in der sie lediglich Vorsteuern in Höhe von 1.440 DM angab und dementsprechend eine negative Umsatzsteuer von 1.440 DM berechnete.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2003 lehnte der Beklagte (Finanzamt) eine Umsatzsteuerveranlagung für 2001 ab, da die Klägerin ihre Unternehmereigenschaft nicht nachgewiesen habe.
Den Einspruch dagegen wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2003 als unbegründet zurück.
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