FG Niedersachsen - Beschluss vom 06.07.2012
5 V 40/12
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; FGO § 69;
Fundstellen:
DStRE 2013, 370

Vorsteuerabzug aus sog. Strohmanngeschäften

FG Niedersachsen, Beschluss vom 06.07.2012 - Aktenzeichen 5 V 40/12

DRsp Nr. 2013/4612

Vorsteuerabzug aus sog. „Strohmanngeschäften”

Zu den Voraussetzungen der AdV gemäß § 69 FGO. Zum Begriff des Unternehmers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender kann auch ein „Strohmann” sein. Schrottlieferungen eines sog. „Strohmanns” berechtigen den Abnehmer zum Vorsteuerabzug, sofern dieser die Strohmanneigenschaft des Leistenden nicht erkennen konnte und musste.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; FGO § 69;

Tatbestand:

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen des F.

Der Antragsteller betreibt seit 1996 ein Reise- und Handelsgewerbe mit Schrott. Seit Mitte des Jahres 2007 bestehen Geschäftsbeziehungen zu F.

In den streitbefangenen Rechnungen wird über Schrottlieferungen an den Antragsteller abgerechnet. Als leistender Unternehmer ist „F., Schrott & Metallhandel, mit vollständiger Anschrift und Steuernummer” benannt. Dieser hat auf den Rechnungen quittiert, den jeweiligen Rechnungsbetrag erhalten zu haben.