FG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2013
1 K 943/10 U
Normen:
UStG § 14 Abs. 1 Satz 2; UStG § 14 Abs. 2 Satz 3; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; AO § 41 Abs. 2; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 167; BGB § 179;

Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2013 - Aktenzeichen 1 K 943/10 U

DRsp Nr. 2015/1786

Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften

Der Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften ist nur zu versagen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene --ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende-- Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und die Rechtswirkungen des Geschäfts deshalb allein zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann” eintreten sollen (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867; BFH-Beschluss vom 31.1.2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622). Bei der Vermittlung von Schrottlieferungen durch einen mündlich bevollmächtigten Vertreter, der sowohl die hierüber erteilten Gutschriften als auch die gegen hinterlegte Blanko-Quittungen des Vollmachtgebers erfolgenden Barzahlungen in Empfang nimmt und die Anlieferungen mit eigenen LKW ausführt, kann die Kenntnis des Leistungsempfängers von einem tatsächlich dem Vertreter als Hintermann zuzurechnenden Strohmanngeschäft aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zu verneinen sein.

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 4.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.2.2010 wird aufgehoben.

Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 9.3.2011 wird dahingehend geändert, dass weitere Vorsteuern in Höhe von xx € berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.