Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 4.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.2.2010 wird aufgehoben.
Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 9.3.2011 wird dahingehend geändert, dass weitere Vorsteuern in Höhe von xx € berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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