FG München - Beschluss vom 13.12.2011
14 V 2728/11
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
DStRE 2013, 491

Vorsteuerabzug aus Umbaukosten

FG München, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 14 V 2728/11

DRsp Nr. 2012/6690

Vorsteuerabzug aus Umbaukosten

Es im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte für eine Unternehmereigenschaft vor. Grundsätzlich ist zwar auch ein ausländischer Unternehmer ein Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, sofern er die gestzlichen Voraussetzungen erfüllt. Anhand präsenter Beweismittel kann im Streitfall jedoch nicht festgestellt werden, dass die beiden zypriotischen Gesellschaften eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland selbstständig ausüben, da sie keinerlei Umsätze i. S. d. UStG erbringen. Ein wirtschaftliches Handeln, das zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird, liegt nicht vor. Das FA hat den Vorsteuerabzug aus den Umbaukosten zu Recht versagt,

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob das Finanzamt (FA) den teilweisen Vorsteuerabzug aus den Umbaukosten für ein Gebäude in P zu Recht versagt hat.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine im Jahr 2001 gegründete GmbH mit Sitz in Wien, Österreich. In T hat die Antragstellerin am 18. Februar 2003 eine Zweigniederlassung angemeldet. Unternehmensgegenstand ist Marketing, Consulting, Werbung sowie die Übernahme von Handelsvertretungen.