FG München - Urteil vom 04.12.2008
14 K 1781/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 12; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 139 Abs. 4;

Vorsteuerabzug aus vor dem 1.1.2004 abgeschlossenen Mietverträgen auch ohne Angabe der Steuernummer möglich; Mietvertrag als Rechnung

FG München, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 14 K 1781/08

DRsp Nr. 2009/3777

Vorsteuerabzug aus vor dem 1.1.2004 abgeschlossenen Mietverträgen auch ohne Angabe der Steuernummer möglich; Mietvertrag als Rechnung

1. Ein Mieter ist aus einem Mietvertrag zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn im Mietvertrag die auf das Entgelt für den bestimmten Zeitraum entfallende Mehrwertsteuer betragsmäßig gesondert ausgewiesen ist und die Zahlungsanweisung des Mieters als konkretisierender Zusatzbeleg der Summe aus Entgelt und Mehrwertsteuer entspricht. 2. Die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss erst in nach dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Mietverträgen angegeben sein.

1. Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide vom 19. April und 31. August 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 24. April 2008 wird die Umsatzsteuer für

2000 auf ...

EUR,

2001 auf ...

EUR,

2002 auf ...

EUR,

2003 auf ...

EUR,

2004 auf ...

EUR und

2005 auf ...

EUR herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/9, der Beklagte zu 7/9.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 14;