FG Hessen - Beschluss vom 04.08.2005
6 V 965/05
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Vorsteuerabzug; Aussetzung der Vollziehung; Leistender; Unternehmer; Scheingeschäft; Strohmann - Indizien für das Vorliegen eines Scheingeschäfts bei Einschalten eines Strohmanns

FG Hessen, Beschluss vom 04.08.2005 - Aktenzeichen 6 V 965/05

DRsp Nr. 2005/21300

Vorsteuerabzug; Aussetzung der Vollziehung; Leistender; Unternehmer; Scheingeschäft; Strohmann - Indizien für das Vorliegen eines Scheingeschäfts bei Einschalten eines Strohmanns

1. Ein Strohmann ist dann nicht als leistender Unternehmer anzusehen, wenn er das Rechtsgeschäft nur zum Schein abgeschlossen hat und der Leistungsempfänger dies weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will. 2. Unklarheiten hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts führen nicht ohne weiteres zu einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides, da der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür trägt, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind. 3. Der Umstand, dass sich der Leistungsempfänger im Falle eines Regresses direkt an den Vorlieferanten und nicht an den Rechnungsaussteller wendet, ist ein Indiz dafür, dass dem Leistungsempfänger bekannt war, dass der Rechnungsaussteller nur zum Schein zwischengeschaltet worden ist.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: