BFH - Beschluss vom 14.10.2002
V B 9/02
Normen:
UStG (1993) § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 213

Vorsteuerabzug; Bedeutung der Leistungsbeschreibung

BFH, Beschluss vom 14.10.2002 - Aktenzeichen V B 9/02

DRsp Nr. 2002/18412

Vorsteuerabzug; Bedeutung der Leistungsbeschreibung

1. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung i.S.d. § 14 UStG muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht.2. Eine Rechnung, in der über Bauleistungen abgerechnet wird, obwohl tatsächlich Baumaterial geliefert worden ist, genügt diesen Anforderungen nicht (Anschluss an Senats-Entscheidungen v. 18.05.2000 - V B 178/99 und V B 54/85).

Normenkette:

UStG (1993) § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte Anrufbeantworter und Telefonzubehör her. Sie machte im Streitjahr 1995

- aus einer Rechnung der A-D-GmbH vom Dezember 1995 ("Diverse Bauleistungen. Für Ihr Bauobjekt in der C...-Straße berechnen wir Ihnen als Vorauszahlungen für bisher erbrachte Leistungen lt. Vereinbarungen") 16 043,48 DM und

- aus einer Rechnung der A-E-GmbH vom Dezember 1995 ("Bauleistungen. Objekt C...-Straße... Vorauszahlungen 1.9.-30.11.95") 634,01 DM

jeweils gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Unstreitig sind Baumaterialien geliefert worden.