BFH - Urteil vom 19.11.2009
V R 41/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 17 Abs. 1; RL 388/77/EWG Art. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 562
BFHE 226, 521
DB 2010, 204
DStR 2010, 159
ZIP-aktuell 2010, Nr. 43
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 543/06

Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags; Voraussetzungen eines Vorsteuerabzugs wegen Erhöhung der Bemessungsgrundlage

BFH, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen V R 41/08

DRsp Nr. 2010/1342

Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags; Voraussetzungen eines Vorsteuerabzugs wegen Erhöhung der Bemessungsgrundlage

1. Bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags steht dem Leistungsempfänger der darin enthaltene --gesetzlich geschuldete-- Betrag als Vorsteuer zu. 2. Ein Vorsteuerabzug wegen Erhöhung der Bemessungsgrundlage erfordert die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts und die tatsächliche Zahlung des vereinbarten Entgelts.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 17 Abs. 1; RL 388/77/EWG Art. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus nachträglich erstellten Rechnungen, in denen der Steuersatz unzutreffend angegeben wurde.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine inzwischen aufgelöste, aber steuerlich noch nicht vollbeendete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die bis 1995 einen Imbissstand betrieb. Gesellschafter waren G.K. und M.K. Ihre Waren bezog die Klägerin vom Einzelunternehmen "K. Bier- & Weinstuben", dessen Inhaber G.K. war.