BFH - Urteil vom 16.05.2002
V R 56/00
Normen:
UStG (1991/1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, 20 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1575
BFH/NV 2002, 1265
BFHE 199, 37
BStBl II 2006, 725
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 14.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen II 92/1999

Vorsteuerabzug bei Bauleistungen

BFH, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen V R 56/00

DRsp Nr. 2002/10094

Vorsteuerabzug bei Bauleistungen

»1. Wenn ein Unternehmer nachweisbar beabsichtigt, Bauleistungen für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden, entsteht das Recht auf sofortigen Abzug der ihm dafür gesondert berechneten Umsatzsteuer als Vorsteuer im Besteuerungszeitraum des Bezugs der Bauleistungen.2. Die Aufgabe der Absicht, die empfangenen Bauleistungen für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden, im folgenden Besteuerungszeitraum, führt nicht rückwirkend zum Wegfall des Vorsteuerabzugsanspruchs. Vielmehr kann die Absichtsänderung zur Vorsteuerberichtigung führen.«

Normenkette:

UStG (1991/1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, 20 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt aufgrund von berichtigten Steuererklärungen den Abzug der bei der Errichtung des Objekts R in den Jahren 1992 bis 1994 angefallenen Vorsteuerbeträge.