FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.08.2002
3 K 2321/00
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 Nr. 1 § 4 Nr. 12 Buchst. a § 9 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1 Art. 10 Abs. 2 Art. 20 ;

Vorsteuerabzug bei beabsichtigter, tatsächlich aber nicht realisierter umsatzsteuerpflichtiger Vermietung von Praxisräumen nach Sanierung einer Jugendstilvilla; Umsatzsteuer 1995 und 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.08.2002 - Aktenzeichen 3 K 2321/00

DRsp Nr. 2004/6788

Vorsteuerabzug bei beabsichtigter, tatsächlich aber nicht realisierter umsatzsteuerpflichtiger Vermietung von Praxisräumen nach Sanierung einer Jugendstilvilla; Umsatzsteuer 1995 und 1996

1. Sollen Räume in einem Gebäude nach dem Erwerb und der Sanierung an Unternehmer steuerpflichtig vermietet werden, setzt der Vorsteuerabzug aus den Bauleistungen die Vorlage von Belegen und Nachweisen voraus, die objektive Anhaltspunkte für die Absicht bieten können, die betreffenden Räume nach Abschluss der Sanierung tatsächlich umsatzsteuerpflichtig zu vermieten. 2. Solche objektiven Anhaltspunkte können darin zu sehen sein, dass z.B. ein Gebäude unter der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse gewerblicher Mieter gestaltet und ausgestattet wird (z.B. Fabrikgebäude, Einkaufszentrum, Gewerbepark usw.) oder das Gebäude in einem baurechtlich als Gewerbegebiet ausgewiesenen Areal liegt.