BFH - Urteil vom 01.10.1998
V R 31/98
Normen:
VO zu § 180 AO (1977) § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 4 ; UStG (1991) § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1, Abs. 4 ; BGB §§ 420, 432, 1008 ;
Fundstellen:
BB 1999, 39
BFH/NV 1999, 575
BFHE 187, 78
BStBl II 2008, 497
DB 1999, 265
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Vorsteuerabzug bei Bruchteilsberechtigten

BFH, Urteil vom 01.10.1998 - Aktenzeichen V R 31/98

DRsp Nr. 1999/699

Vorsteuerabzug bei Bruchteilsberechtigten

»1. Erwerben mehrere Landwirte gemeinsam als Bruchteilsberechtigte einen Mähdrescher, um diesen in ihren eigenen landwirtschaftlichen Betrieben einzusetzen, so sind sie umsatzsteuerrechtlich Leistungsempfänger, wenn die Bruchteilsgemeinschaft selbst keine Umsätze ausführt. 2. In diesem Fall steht jedem der Landwirte der Vorsteuerabzug entsprechend seinem Anteil an der Bruchteilsgemeinschaft zu, wenn seine Umsätze nicht der Besteuerung nach Durchschnittsätzen unterliegen. 3. Ist in der an die Bruchteilsgemeinschaft gerichteten Rechnung über die Lieferung des Mähdreschers Umsatzsteuer in einem Gesamtbetrag gesondert ausgewiesen, können die auf die einzelnen Landwirte entfallenden Vorsteuerbeträge gesondert und einheitlich festgestellt werden.«

Normenkette:

VO zu § 180 AO (1977) § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 4 ; UStG (1991) § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1, Abs. 4 ; BGB §§ 420, 432, 1008 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Bruchteilsgemeinschaft (Maschinengemeinschaft), an der die Landwirte A, B und C (mit Anteilen von 50 %, 25 % und 25 %) beteiligt sind. Die Landwirte bewirtschaften jeweils eigene landwirtschaftliche Betriebe. Ihre Umsätze wurden nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) besteuert.