FG Hessen - Beschluss vom 19.09.2003
6 V 2403/02
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 535

Vorsteuerabzug bei Bürohäusern in der Bauphase - Vorsteuerabzug; Bürohaus; Investitionsphase; Bauphase; Sofortabzug; Verwendungsabsicht

FG Hessen, Beschluss vom 19.09.2003 - Aktenzeichen 6 V 2403/02

DRsp Nr. 2004/2665

Vorsteuerabzug bei Bürohäusern in der Bauphase - Vorsteuerabzug; Bürohaus; Investitionsphase; Bauphase; Sofortabzug; Verwendungsabsicht

1. Die für den Vorsteuerabzug in der Investitionsphase erforderliche innere Tatsache der Verwendungsabsicht zur steuerpflichtigen Vermietung muss anhand objektiver Merkmale nach außen erkennbar sein. 2. Das Herantragen eines gewerblichen Vermietungswunsches reicht nicht aus, um der Absicht der steuerpflichtigen Vermietung einen nach außen erkennbaren objektiven Ausdruck zu verleihen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

1. Der Antragsteller beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2000 vom 6. Januar 2003, durch den der Antragsgegner eine Vorsteuerkürzung bei Bauleistungen für ein geplantes Bürohaus vorgenommen hat, für das ursprünglich die Absicht bestand, einen Anteil von 6 % für Wohnzwecke zu nutzen und das auch tatsächlich entsprechend dem ursprünglichen Plan im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung für Wohnzwecke genutzt wurde. Der Antragsteller macht geltend, der Vorsteuerabzug sei uneingeschränkt zu gewähren, weil während des Bezugs der Bauleistungen zwischenzeitlich aufgrund einer Absichtsänderung auch diese Flächen gewerblich genutzt werden sollten. Dies ergebe sich aus einer Anfrage eines Mieters und aus einer internen Bauplanänderung.

Entscheidungsgründe: