FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.03.2015
9 K 2732/13
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 3 S. 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 12a; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 1; MwStSystRL Art. 167; MwStSystRL Art. 168; MwStSystRL Art. 13; MwStSystRL Art. 395 Abs. 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. m; MwStSystRL Art. 26 Abs. 1; GemO § 78; GemO § 10 Abs. 2; BW-KAG § 13 Abs. 2;

Vorsteuerabzug bei der Erstellung einer Mehrzweckhalle durch eine juristische Person öffentlichen Rechts

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2015 - Aktenzeichen 9 K 2732/13

DRsp Nr. 2015/18325

Vorsteuerabzug bei der Erstellung einer Mehrzweckhalle durch eine juristische Person öffentlichen Rechts

1. Erstellt eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Mehrzweckhalle und überlässt sie diese auf privatrechtlicher Grundlage gegen Entgelt an Vereine im Rahmen des Erwachsenensports, handelt sie als Unternehmer und ist zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für die Mehrzweckhalle berechtigt. 2. Ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht, ist für das Vorliegen eines Leistungsaustausches unerheblich. 3. Geht die Finanzverwaltung davon aus, dass aufgrund des sehr niedrigen Entgelts und des sehr hohen Vorsteuervergütungsanspruches die Gefahr einer Steuerumgehung vorliegt, bleibt nur der Weg über einen Antrag nach Art 395 Abs. 1 MwStSystRL, von der MwStSystRL abweichende Sondermaßnahmen (z.B. Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage § 10 Abs. 5 UStG) einzuführen. 4. Die stundenweise Überlassung von Sportanlagen ist nicht gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.