FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.03.2016
9 K 1572/13
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 6 S. 5; UStG § 14c;

Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Ferkeln zur Schweinemast in einem Mastbetrieb

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2016 - Aktenzeichen 9 K 1572/13

DRsp Nr. 2016/14191

Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Ferkeln zur Schweinemast in einem Mastbetrieb

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 2. Juli 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. April 2013 wird aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 €, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 €, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 6 S. 5; UStG § 14c;

Tatbestand