FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.05.2001
3 K 1501/97
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Vorsteuerabzug bei einem eingetragenen Verein

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2001 - Aktenzeichen 3 K 1501/97

DRsp Nr. 2002/2172

Vorsteuerabzug bei einem eingetragenen Verein

Einem Verein steht der Vorsteuerabzug für Leistungen zur Errichtung von Dusch- und Umkleidekabinen, die in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Vereins stehen, zu.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger die Vorsteuern aus den Baukosten der Dusch- und Umkleidekabinen im Vereinshaus geltend machen kann.

Der Kläger reichte am 1. Juni 1993 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1992 ein, in der er abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 5.019,65 DM geltend gemacht hat. Am 9. November 1995 reichte er eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 1992 ein, in der nunmehr abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 9.162,53 DM angegeben waren und ein Erstattungsanspruch von ./. 3.479,10 DM errechnet wurde. In einer Anlage zur berichtigten Umsatzsteuererklärung war folgendes ausgeführt: