BFH - Urteil vom 20.12.2012
V R 37/11
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 3 3 Abs. 1b; UStG § b3 Abs. 9a;
Vorinstanzen:

Vorsteuerabzug bei Entnahmen; Warenbezug zum Eigenkonsum bei unternehmerisch ausgeübtem Empfehlungsmarketing

BFH, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen V R 37/11

DRsp Nr. 2013/6073

Vorsteuerabzug bei Entnahmen; Warenbezug zum Eigenkonsum bei unternehmerisch ausgeübtem „Empfehlungsmarketing“

NV: Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es ist dann im Hinblick auf den Grundsatz der direkten und unmittelbaren Zuordnung unerheblich, dass er mit einer sog. Eigenbedarfsbestellung (Bestellung für den privaten Bedarf) mittelbar bezweckt, eine Provisionsberechtigung herzustellen und damit steuerpflichtige Umsätze (Provisionen für Weiterempfehlung) zu erzielen.

Der Unternehmer, der bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG zu verwenden, ist auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mit einer Eigenbedarfsbestellung mittelbar bezweckte, eine Provisionsberechtigung zu erlangen und damit Provisionen für Weiterempfehlung zu erzielen, die als Entgelt für steuerpflichtige Umsätze der Umsatzsteuer unterlagen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 3 3 Abs. 1b; UStG § b3 Abs. 9a;

Tatbestand