Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 26; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 63; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 167; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 168 Buchst. a; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 273; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2012, 865
BFH/NV 2012, 908
DB 2012, 956
DStRE 2012, 524
EuZW 2012, 393
NJW 2012, 1498
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Administrativen sad Varna (Bulgarien) - 22.3.2011,
Vorsteuerabzug bei Erwerb einer Wohnung als Geschäftsraum; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Verwaltungsgerichts Varna
EuGH, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen Rs. C-153/11
DRsp Nr. 2012/6577
Vorsteuerabzug bei Erwerb einer Wohnung als Geschäftsraum; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Verwaltungsgerichts Varna
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der als solcher ein Investitionsgut erworben und es dem Vermögen des Unternehmens zugeordnet hat, berechtigt ist, die auf den Erwerb dieses Gegenstands entrichtete Mehrwertsteuer in dem Steuerzeitraum abzuziehen, in dem der Steueranspruch entstanden ist, auch wenn dieser Gegenstand nicht sofort für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob der Steuerpflichtige das Investitionsgut für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erworben hat, und gegebenenfalls zu prüfen, ob eine betrügerische Praxis vorliegt.
Tenor:
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