EuGH - Urteil vom 29.11.2012
Rs. C-257/11
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 167; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 168; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 185; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 333
DB 2012, 2851
DStRE 2013, 935
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Curtea de Apel Bucure?ti (Rumänien) - 20.12.2010,

Vorsteuerabzug bei Erwerb eines bebauten Grundstücks zur Errichtung einer Wohnanlage; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Curtea de Apel Bucureşti

EuGH, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen Rs. C-257/11

DRsp Nr. 2012/23152

Vorsteuerabzug bei Erwerb eines bebauten Grundstücks zur Errichtung einer Wohnanlage; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Curtea de Apel Bucureşti

1. Die Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gesellschaft, die ein bebautes Grundstück erworben hat, um die Gebäude abzureißen und auf dem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten, zum Abzug der den Erwerb dieser Gebäude betreffenden Vorsteuer berechtigt ist. 2. Art. 185 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Abriss von Gebäuden, die zusammen mit dem Grundstück, auf dem sie stehen, erworben wurden, der im Hinblick auf die Errichtung einer Wohnanlage anstelle dieser Gebäude erfolgt, nicht zu einer Verpflichtung zur Berichtigung des ursprünglich für den Erwerb dieser Gebäude vorgenommenen Vorsteuerabzugs führt.

Tenor:

1. Die Art. 167 und 168 der sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gesellschaft, die ein bebautes Grundstück erworben hat, um die Gebäude abzureißen und auf dem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten, zum Abzug der den Erwerb dieser Gebäude betreffenden Vorsteuer berechtigt ist.