Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen das Recht zum Abzug der Vorsteuer zusteht, die bei der Herstellung oder dem Erwerb von Investitionsgütern entrichtet wurde, die unmittelbar dazu bestimmt sind, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden, die aber als ein Mittel eingesetzt werden, Besucher dazu zu bewegen, einen Ort aufzusuchen, an dem der Steuerpflichtige plant, in Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Gegenstände und/oder Dienstleistungen anzubieten.
I - Einleitung
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