BFH - Urteil vom 22.03.2001
V R 46/00
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1293
BB 2001, 1564
BFH/NV 2001, 1205
BFHE 194, 533
BStBl II 2003, 433
DB 2001, 1396
Vorinstanzen:
FG Köln,

Vorsteuerabzug bei Fehlmaßnahmen

BFH, Urteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen V R 46/00

DRsp Nr. 2001/8438

Vorsteuerabzug bei Fehlmaßnahmen

»Dem Unternehmer steht unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn er zur Zeit des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausschließen. Es reicht aus, dass der Unternehmer die --durch objektive Anhaltspunkte belegte-- Absicht hat, auf die Steuerfreiheit der Verwendungsumsätze zu verzichten. Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die --z.B. wegen Verlusts, Beschädigung oder Projektaufgabe-- gegenständlich in keine Ausgangsumsätze eingehen (sog. Fehlmaßnahmen; Anschluss an Urteile des EuGH vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schloßstraße, UVR 2000, 308, und vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl, UVR 2000, 302, und des BFH vom 22. Februar 2001 V R 77/96, und vom 8. März 2001 V R 24/98).«

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand u.a. die Vorbereitung und Entwicklung von Immobilien-Projekten sowie die Durchführung von Bauprojekten als Generalunternehmer ist. Zumindest bis einschließlich der Streitjahre (1994 bis 1996) tätigte sie lediglich steuerpflichtige Umsätze.