FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.07.2008
12 K 73/99
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4; UStG § 4 Nr. 12a; UStG § 2; Richtl. 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1; Richtl. 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Vorsteuerabzug bei geänderter Verwendungsabsicht; Vorsteuerabzug durch Mitglied einer Personenmehrheit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 12 K 73/99

DRsp Nr. 2009/25805

Vorsteuerabzug bei geänderter Verwendungsabsicht; Vorsteuerabzug durch Mitglied einer Personenmehrheit

1. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht endgültig mit der Lieferung eines Gegenstands oder der Ausführung einer Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen, sofern die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht auf falscher Erklärung in Fällen von Betrug oder Missbrauch beruht. 2. Sowohl die Absicht, mit den Leistungsbezügen entgeltliche Leistungen auszuführen, als auch die Absicht, auf die Steuerfreiheit zu verzichten, muss so konkret sein, dass sie objektiv nachweisbar ist. 3. Welche objektiven Nachweise zu verlangen sind, kann nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Erklärungen dessen, der den Vorsteuerabzug begehrt, reichen hierfür allein nicht aus.