BFH - Urteil vom 25.11.2004
V R 38/03
Normen:
UStG (1991) § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 369
BFH/NV 2005, 484
BFHE 208, 84
BStBl II 2005, 414
DB 2005, 650
DStRE 2005, 280
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 493/01

Vorsteuerabzug bei gegebener Absicht der Verwendung von Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze

BFH, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen V R 38/03

DRsp Nr. 2005/1931

Vorsteuerabzug bei gegebener Absicht der Verwendung von Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze

»1. Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden, wenn es an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt hatte, die Eingangsleistungen zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen zu verwenden. 2. Absichtsänderungen wirken nicht zurück und führen deshalb nicht dazu, dass Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind.«

Normenkette:

UStG (1991) § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der frühere Landkreis L begann im Streitjahr 1991 mit der Durchführung umfangreicher Erschließungsmaßnahmen zur Entwicklung eines Gewerbeparks auf dem Gebiet der Gemeinden F und G.

In den Jahren 1991 bis 1995 erwarb er Grundstücke und erschloss sie. Mit der "faktischen Durchführung" beauftragte er eine GmbH. Das Investitionsvolumen der ersten Bauabschnitte belief sich auf über 120 Mio. DM.

Der Landkreis L veräußerte ab 1992 erschlossene Grundstücke an Gewerbetreibende und vereinbarte dafür Kaufpreise ohne gesonderte Umsatzsteuer.