FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.08.2008
6 K 2333/06
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 und 2 ; EWGRichtl-77/388 Art. 4 ;

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 6 K 2333/06

DRsp Nr. 2008/17275

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Bei der Zuordnung eines gesamten Gebäudes zum Unternehmen, in dem nur ein kleiner Teil des Gebäudes für unternehmerische Zwecke genutzt wird, ist ein Vorsteuerabzug vor dem Zeitpunkt der Bekanntmachung einer Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt nicht zu gewähren, wenn der Kläger abweichend von den Angaben in den Voranmeldungen dem Finanzamt erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung durch die Geltendmachung des vollen Vorsteuerbetrages aus den Rechnungen über die Errichtung des Gebäudes die Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Unternehmen mitteilt und durch seine (unterlassenen) Angaben zum Vorsteuerabzug in den Voranmeldungen eine andere Zuordnungsentscheidung zu erkennen gegeben hat.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 und 2 ; EWGRichtl-77/388 Art. 4 ;

Tatbestand:

Strittig ist der Vorsteuerabzug für ein gemischt genutztes Wohngebäude.

Der Kläger ist kaufmännischer Angestellter bei einer Steuerberatungsgesellschaft und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben ist der Kläger seit 1997 als Buchführungshelfer gewerblich tätig und Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.