Strittig ist der Vorsteuerabzug für ein gemischt genutztes Wohngebäude.
Der Kläger ist kaufmännischer Angestellter bei einer Steuerberatungsgesellschaft und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben ist der Kläger seit 1997 als Buchführungshelfer gewerblich tätig und Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
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