FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.01.2009
6 K 1340/07
Normen:
UStG § 15 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 796

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 6 K 1340/07

DRsp Nr. 2009/6378

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Bei einem Gebäude, in dem ein Teil des Gebäudes für unternehmerische Zwecke genutzt wird, kann die Entscheidung, das gesamte Gebäude dem Unternehmen zuzuordnen, dem Finanzamt mit der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung bekannt gemacht werden, wenn nicht bereits aus unternehmerischer Tätigkeit vor der Errichtung des Gebäudes die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1, 2;

Tatbestand:

Strittig ist der Vorsteuerabzug für ein gemischt genutztes Wohngebäude. Der Kläger ist von Beruf Lohn- und Finanzbuchhalter und war im Streitjahr ausschließlich nichtselbständig tätig. Am 20. Oktober 2003 erwarb er das Grundstück H-Straße in R. Am 16. Dezember 2003 stellte er einen Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück. Die Baugenehmigung wurde ihm vom Kreisbauamt D am 20. Februar 2004 erteilt. Baubeginn für den Neubau war der 26. April 2004 und der Rohbau wurde am 17. September 2004 fertig gestellt.