FG München - Urteil vom 26.03.2009
14 K 740/08
Normen:
UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen sowie Kosten aus dem privaten Lebensbereich

FG München, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 14 K 740/08

DRsp Nr. 2009/15851

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen sowie Kosten aus dem privaten Lebensbereich

1. Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht, wenn die Zuordnung eines Leistungsbezugs zu einem Unternehmen nicht möglich ist, weil der Unternehmer den Gegenstand oder die Dienstleistung ausschließlich für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet (hier: Scheidungs- Gerichts- und Anwaltskosten bzw. Umzugskosten). 2. Die nichtunternehmerische Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Telefonanlagen unterliegt als Leistungseigenverbrauch gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 10 UStG der Umsatzsteuer. Lässt sich der Umfang der privaten Gespräche nicht anhand von Aufzeichnungen ermitteln, ist der Umfang der privaten Telefonnutzung zu schätzen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005.

Die Klägerin war im Streitjahr als Beraterin auf dem Gebiet der Astrologie und des Kartenlegens tätig.