EuGH vom 15.01.1998
Rs C-37/95
Normen:
EGRL Art. 17 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 4 ; UStR A 208 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1573
DB 1998, 456
NZG 1998, 435

Vorsteuerabzug bei gescheiterten Investitionsvorhaben

EuGH, vom 15.01.1998 - Aktenzeichen Rs C-37/95

DRsp Nr. 2001/1118

Vorsteuerabzug bei gescheiterten Investitionsvorhaben

Art. 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage ist so auszulegen, daß er es einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, erlaubt, die Mehrwertsteuer, die er für Gegenstände oder Dienstleistungen schuldet, die ihm für Investitionsarbeiten geliefert oder erbracht wurden, die im Rahmen steuerbarer Umsätze verwendet werden sollen, in Abzug zu bringen. Das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt erhalten, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, diese Gegenstände oder Dienstleistungen nie verwendet hat, um steuerbare Umsätze zu bewirken. Ggf. kann die Lieferung eines Investitionsgutes innerhalb des Berichtigungszeitraums zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs unter den in Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 77/388 vorgesehenen Voraussetzungen führen.

Normenkette:

EGRL Art. 17 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 4 ; UStR A 208 Abs. 2 ;

Für die Praxis:

In Optionsfällen ist die Verwaltung gegenwärtig noch anderer Auffassung, da die Ausübung der Option bei gescheiterten Investitionsvorhaben nicht möglich sei.

Fundstellen
BB 1998, 1573
DB 1998, 456
NZG 1998, 435