Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 2; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 9; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 14; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 62; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 63; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 167; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 168 Buchst. a; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 178; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2012, 3169
BFH/NV 2013, 333
DB 2012, 2851
DStRE 2013, 803
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Administrativen sad - Varna (Bulgarien) - 16.05.2011,
Vorsteuerabzug bei Mehrwertsteuerhinterziehung in der Lieferkette; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad - Varna
EuGH, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen Rs. C-285/11
DRsp Nr. 2012/23156
Vorsteuerabzug bei Mehrwertsteuerhinterziehung in der Lieferkette; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad – Varna
Die Art. 2, 9, 14, 62, 63, 167, 168 und 178 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie es verwehren, einem Steuerpflichtigen unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen das Recht, die Mehrwertsteuer auf eine Lieferung von Gegenständen als Vorsteuer abzuziehen, mit der Begründung zu versagen, diese Lieferung werde angesichts von Hinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten auf ihr vorausgehenden oder nachfolgenden Umsatzstufen als nicht tatsächlich bewirkt betrachtet, ohne dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder wissen musste, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug angeführte Umsatz in eine auf einer vorausgehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
Tenor:
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