FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.10.2012
2 K 23/10
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Vorsteuerabzug bei Nachberechnung erbrachter Leistungen lt. Lieferscheine Leistungsbezeichnung in der Rechnung Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Erhöhung der Bemessungsgrundlage nur bei Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 2 K 23/10

DRsp Nr. 2014/16406

Vorsteuerabzug bei Nachberechnung erbrachter Leistungen „lt. Lieferscheine” Leistungsbezeichnung in der Rechnung Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Erhöhung der Bemessungsgrundlage nur bei Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags

1. Eine nachträglich erstellte Rechnung mit der Leistungsbeschreibung „Nachberechnung lt. Lieferscheine” unter Zusatz lediglich einer Jahreszahl berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, wenn in dem in Bezug genommenen Kalenderjahr eine Vielzahl fortlaufend nummerierter Lieferscheine über verschiedene Leistungen erstellt und diese in der Rechnung nicht eindeutig bezeichnet worden sind. 2. Da es dem Zweck des § 17 UStG entspricht, dass sich die Umsatzbesteuerung letztlich nach der tatsächlich aufgewendeten Gegenleistung richtet, ist es folgerichtig, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Erhöhung der Bemessungsgrundlage von der Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags abhängig zu machen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf … EUR festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug aus nachträglich erstellten Rechnungen.